Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen

Seit dem Jahr 2009 können sich Privatpersonen über erhebliche steuerliche Erleichterungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen am und im Haus freuen. Der Gesetzgeber ermöglicht hier gemäß § 35a Abs. 3 EStG die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bis zu 20 Prozent der Handwerkerrechnung. Beschränkt ist dieser Betrag auf eine Maximalsumme von 1.200 Euro pro Jahr.

Bedingungen für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung

Der Gesetzgeber knüpft hier allerdings ein paar Bedingungen an die Handwerkerrechnung, damit diese absetzbar ist. So muss eine rechtlich korrekte Rechnung erstellt werden, die dann beim Finanzamt eingereicht wird. Auch ist hier zu beachten, dass lediglich die Arbeitskosten abgesetzt werden dürfen. Daher empfiehlt es sich bei der Rechnungserstellung einen getrennten Ausweis von Materialkosten, Arbeitskosten aber auch Fahrtkosten vorzunehmen. Finden Sanierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen in Zusammenhang mit Wartungsarbeiten statt, so ist es ebenso ratsam die Arbeitskosten im Anhang gesondert auszuweisen.

Wesentlich für die steuerliche Absetzbarkeit einer Handwerkerrechnung ist allerdings der Nachweis über die Begleichung des Rechnungsbetrags. Hierfür ist eine handgeschriebene Quittung nicht ausreichend und kann somit nicht anerkannt werden. Als Nachweis können allerdings Kontoauszüge oder Überweisungsbelege dienen.

Ausnahmen bei der Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung

Aber auch hier gibt der Gesetzgeber einige Ausnahmen von der steuerlichen Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung vor. Werden zum Beispiel Ausgaben auf andere Weise steuerlich geltend gemacht, so können Sie nur einmal abgesetzt werden. Eine weitere Ausnahme liegt auch vor, sofern für die Renovierungs-, Erhaltungs- oder Sanierungsmaßnahme bereits öffentliche Mittel in Anspruch genommen wurden.