Rechte der Mieter

In kaum einer Rechtsmaterie kommt es häufiger zu Streitigkeiten als im Mietrecht. Kommt es erst einmal so weit, stellt der Gesetzgeber dem Mieter eine Reihe von Rechten zur Verfügung, um sich zum Beispiel bei einer unerwarteten Kündigung des Mietverhältnisses zur Wehr zu setzen.

Rechte des Mieters im Mietrecht

Zunächst einmal kann er sich gegen die gravierendste Situation wehren: der Kündigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter darf grundsätzlich das Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn eines der abschließend geregelten gesetzlichen Fallgruppen im Mietrecht greift, wenn beispielsweise der Mietzins zum wiederholten Mal nicht gezahlt wurde.
Im Gegenzug können auch Mieter nicht immer nach Belieben aus dem Mietverhältnis aussteigen. Denn es steht beiden Vertragsparteien offen, eine Mindestmietzeit zu vereinbaren, nach deren Verstreichen erst gekündigt werden kann. Allerdings darf der Mieter kraft Mietrecht selbst bei einer solchen Zeitvereinbarung frühzeitig kündigen, wenn ihm die Nutzung der Immobilie entzogen wird oder aber wenn die Nutzung gesundheitsgefährdend und somit für ihn unzumutbar wäre. Ferner hat der Mieter den Anspruch gegen seinen Vermieter auf Gewährleistung der ordnungsgemäßen Nutzung der Immobilie. Das bedeutet, dass der Vermieter im Falle eines Mangels diesen unverzüglich zu beheben hat. Unterlässt er dies, steht es dem Mieter offen, die Miete in einer angemessenen Höhe zu mindern.

Rechte des Mieters, die aus dem Mietverhältnis entstehen

Sobald der Vertrag abgeschlossen wurde und die entgeltliche Mietzeit beginnt, verliert der Vermieter als Eigentümer sein Hausrecht an den Mieter. Dieser ist nunmehr der “Hausherr” mit der Konsequenz, dass der Vermieter nicht einfach gegen seinen Willen in die Wohnung eindringen darf. Nur das Vorliegen eines konkreten Verdachtes ermächtigt zur Betretung der Wohnung.

Ein Ausnahmegrund, der den Vermieter zum Betreten der Wohnung berechtigt, ist der Umstand, wenn er kurz vor Ende der Mietzeit die Wohnung von Interessenten besichtigen lassen möchte. Allerdings hat der Vermieter auch in diesen Fällen, Rücksicht auf seinen Mieter zu nehmen. Das bedeutet, dass ein Besichtigungstermin grundsätzlich mit Absprache mit diesem zu erfolgen haben.