Was ist eine Teilungserklärung?

Erläuterung einer Teilungserklärung

Wenn Sie Eigentümer eines Hauses sind, wissen Sie ganz genau, dass Ihnen das Haus vollständig gehört.

Der Fall sieht anders aus, wenn Sie Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder einer Doppelhaushälfte sind. Dann gehört Ihnen zwar die Wohnung bzw. Haushälfte, allerdings können spezielle Nutzungsrechte für die Kellerräume, Garage oder auch einem möglichen Garten auftreten. Hier steht unter Umständen nur einem bestimmten Eigentümer das Recht der Nutzung zu. Welcher Eigentümer dies ist, regelt allein die Teilungserklärung.

Wann ist eine Teilungserklärung notwendig?

Die Teilungserklärung ist vorgeschrieben in all den Fällen, bei denen in einem Haus mehrere Teileigentumsrechte wie z.B. Wohnungen oder auch Geschäftsräume gebildet werden, die dann auch getrennt voneinander von dem jeweiligen Eigentümer veräußert werden können. In dieser Erklärung finden Sie die Zuordnung Ihres Eigentums gemäß entsprechender Miteigentumsanteile (in etwa vergleichbar mit der Größe Ihres Eigentums) sowie einem eventuellen Sondereigentum. Diesen dürfen Sie allein nutzen und müssen entsprechend selbst für die Unterhaltung sorgen. Im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum wie zum Beispiel dem Treppenhaus und Eingangsbereich, der der Hausgemeinschaft insgesamt zugeordnet ist. Dies wird alles verschriftlich dargestellt in dem entsprechenden Mietverhältnis also Hauptmietvertrag oder im gegebenen Fall dem Untermietvertrag.

Zudem regelt die Teilungserklärung das Abstimmungsverhältnis der jeweiligen Miteigentümer untereinander. So kann es nach der Zahl der Eigentümer, aber auch nach Miteigentumsanteilen geregelt sein, was ein nicht unerheblicher Unterschied ausmacht.

Haben Sie zu Ihrer Eigentumswohnung beispielsweise ein Sondereigentum zugeordnet bekommen wie z.B. einen von der Wohnung aus zugänglichen Dachboden, so haben Sie die Möglichkeit, diesen ungeachtet aller anderen Miteigentümer auszubauen.

Wie kommt eine Teilungserklärung zustande?

Die Erklärung bedarf grundsätzlich der öffentlichen Form, d.h. ein Notar muss die Erklärung beglaubigen und anschließend dem Grundbuchamt zur Eintragung vorlegen. Werden Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus erstmalig in Eigentumswohnungen umgewandelt, muss zusätzlich eine Abgeschlossenheitsbescheinigung von der örtlichen Baubehörde vorgelegt werden.